Lang, lang ist es her, dass Asbest zärtlich „Wunderfaser“ genannt wurde. Erlangt hatte das faserförmige Silikat-Mineral diesen Beinamen, weil es als
- extrem hart und robust
- hitzebeständig und feuerfest
- vielseitig verwendbar
galt. Zudem besass es beste Dämmeigenschaften und wurde daher auch im Baubereich exzessiv eingesetzt.
Die Wende kam erst in den 1980er Jahren, als langsam die gesundheitsgefährdende Seite der Asbestfasern zu Tage kamen. Bis Anfang der 90er dauerte es aber in der Schweiz noch, bis das hochgradig krebserregende Asbest verboten und nicht mehr hergestellt wurde. Kein Wunder also, dass Asbest häufig als Altlast auftritt.
Augen auf bei Bau- und Renovations-Vorhaben
Asbestzement und andere asbesthaltige Materialien wurden vor allem in den 1960ern und 1970ern beim Hausbau verwendet. Daher wird eine Asbestsanierung auch vorwiegend bei Um- und Rückbauarbeiten sowie Renovationsarbeiten an Gebäuden aus diesen Jahrzehnten nötig. Vor allem in Industriebauten wurde Asbest aufgrund der guten Brandschutzeigenschaften und zur Wärmedämmung verwendet.
Aber auch in Privathäusern wurde an asbesthaltigen Bauteilen nicht gespart. Gefährlich sind zum Beispiel alte Vinyl-Bodenbeläge, da diese häufig auf einer Asbest-Trägerpappe aufliegen. Schauen Sie also als Hauseigentümer genau hin, wenn Sie Ihren Fussboden herausreissen möchten, um einen neuen zu verlegen. Es könnte eine Schadstoffsanierung nötig sein!
Strenge Sanierungs-Richtlinien für Asbestentfernung
Grundsätzlich gilt, dass Sie fest verbaute asbesthaltige Bauteile nicht unbedingt sanieren müssen. Denn bei einer Entfernung von Asbest werden oft mehr lungenschädigende Fasern freigesetzt, als wenn diese einfach bleiben, wo sie sind. Soll Ihr Gebäude aber saniert werden und findet ein Fachmann Asbest, darf die Arbeiten im Anschluss nur noch ein Fachspezialist durchführen.
Sanierungsfirmen arbeiten erst einmal ein umfangreiches Sanierungskonzept aus. Dabei hält sie sich genau an die in der Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit zum Thema Asbest (EKAS-Richtlinie Nr. 6503) festgehaltenen Regeln. Unter anderem wird das Asbestsanierungsunternehmen penible Vorkehrungen in Bezug auf Arbeitsschutz und Ausrüstung treffen. Massnahmen wie
- die Verwendung von Atemschutzgeräten und Schutzanzügen
- die Absicherung und Abzäunung des Sanierungsplatzes
- das Sichern mit Warntafeln
gehören bei einer Asbestsanierung stets mit dazu. Jegliche Staubentwicklung ist zu vermeiden!
SUVA-Meldepflicht beachten
Asbestsanierer melden das Bauvorhaben bei der SUVA – der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Dies ist unbedingt nötig und in der Bauarbeitenverordnung verlangt. Vor, während und nach den Sanierungsarbeiten muss die ganze Zeit gemessen werden, wie viel Asbest gerade frei wird. So entstehen keine Gefahren für Arbeitende und Umwelt.
Immens wichtig ist nach Abbau des Materials eine ordnungsgemässe Entsorgung auf der Deponie. Diese hat gemäss der geltenden Entsorgungsvorschriften (Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, VeVA und Technische Verordnung über Abfälle) zu erfolgen. Viele Bestimmungen unterscheiden sich aber je nach Kanton.
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